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Abmahnung wegen Google Fonts: Was Sie tun sollten

16.11.2022 | Unternehmenswebseiten bieten Abmahnanwälten immer wieder die Gelegenheit, Unternehmen abzumahnen – auch wenn der Grund für die Abmahnung nur eine „Kleinigkeit“ ist. Über einen Bevollmächtigten wird ein Mandant wegen Verstößen gegen dessen Persönlichkeitsrecht vertreten, um Schadenersatz von Ihnen zu fordern. Zusätzlich kommt eine anwaltliche Bearbeitungsgebühr auf Sie zu sowie ggf. der angefallene Aufwand eines Auskunftsersuchens über die vom Mandanten verarbeiteten Daten.

Das ist ärgerlich! Ernst zu nehmen ist die Abmahnung auf alle Fälle. Die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung des Abmahnungsgrundes müssen durchgeführt werden. Darüber hinaus muss unbedingt dem evtl. gestellten Auskunftsersuchen nachgekommen werden. Was also sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten? Und was können Sie tun, um eine Abmahnung zu vermeiden?

 

Hintergrund

Den meisten ist bekannt, dass bei dem Einsatz von Google Analytics i.d.R. eine Einwilligung zur Nutzung mithilfe eines Cookie Consent Management Tools wie beispielsweise Cookiebot, Usercentrics, Cookie Consent Manager (CCM19) eingeholt werden muss. Die Rechtsgrundlage kann nicht durch berechtigtes Interesse begründet werden, da der Anbieter (Google) aus den USA, einem Drittland, eigene Interessen verfolgt. Dies gilt für alle Dienste, die Google anbietet, also auch für Google Maps, Google Captcha und ebenso für Google Fonts. Alle diese Tools übermitteln Daten des Nutzers oder der Nutzerin an Google in ein Drittland, oft wird für diese Tools außer für Google Analytics aber keine Einwilligung eingeholt.

Über Google Fonts werden 1400 Schriftarten lizenzfrei zur Verfügung gestellt. Bindet man diese auf der Webseite ein, müssen die Fonts nicht auf dem eigenen Web-Server installiert werden, sondern werden über einen Google-Server nachgeladen, wobei die IP-Adresse an Google übertragen wird. Das LG München I (Az.: 3 O 17493/20) hat einem Kläger aufgrund der „Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Datenschutzverstoß“ einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen. Ob die Übermittlung einer dynamischen IP-Adresse einen so intensiven Eingriff in den Datenschutz darstellt, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt, ist aber weiterhin umstritten. Durch dieses Urteil begründen die Abmahner jedoch ihr Vorgehen.

 

Wer spricht Abmahnungen aus?

Bei den Massenabmahnungen tun sich Rechtsanwalt Kilian Lenard mit dem Mandanten Martin Ismail und Dikigoros Nikolaos Kairis (darf nur mit Berufsbezeichnung des Herkunftslandes Griechenland in Deutschland tätig sein) mit seinem Mandanten Wang Yu hervor.

Sie haben eine Abmahnung von einem der beiden Mandanten erhalten und fragen sich nun, weshalb diese Person gerade auf Ihrer Webseite gelandet sein soll? Dass diese Frage bei Ihnen aufkommt, verwundert nicht – und es gibt auch keinen handfesten Beweis dafür, dass dies wirklich geschehen ist. Außer ein paar Bildern von Ihrer Webseite sowie dem Nachweis, dass sie Google Fonts auf Ihrer Seite eingebunden haben, liegt kein Beweismittel vor. Über die beiden Abmahner gibt es einschlägige Hinweise im Internet, dass diese statt dem Rechtsweg ein Vergleichsangebot anbieten.

 

Was können Sie tun, um eine Abmahnung zu vermeiden?

Auf die Nutzung entsprechender Tools wie Google Maps müssen Sie nicht verzichten. Zum einen gibt es Alternativen für Ihre Webseite: Statt Google Maps können Sie z.B. Open Street Maps nutzen; oder Sie binden im Falle von Google Fonts die Schriftarten lokal auf Ihrem Web-Server ein. Andernfalls müssen Sie alle Google-Dienste in Ihrem Cookie Consent Banner bewilligen lassen, d.h. auch entsprechend darüber informieren.

 

Was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Ob mit oder ohne Abmahnung: Führen Sie in jedem Fall eine Überprüfung Ihrer eingesetzten Tools auf der Webseite durch und aktualisieren Sie ggf. Ihren Cookie Consent Banner – oder bauen Sie alternative Tools ein, die keine Einwilligung erfordern.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, bewahren Sie Ruhe. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem Anwalt beraten. Der Verstoß muss von Klägerseite nachgewiesen werden (war Herr Wu tatsächlich betroffen?), erst recht im Falle eines Rechtsstreits. Dabei sind die Gerichtsgebühren vorab vom Kläger zu entrichten. Die Zahlung per Vorkasse und der zu erbringende Beweis machen ein Gerichtsverfahren eher unwahrscheinlich, sofern eine erfolgreiche Klage nicht garantiert ist. Auch kennen die Gerichte inzwischen diese Abmahnpraxis und weisen die Klage deshalb meist sowieso ab.

Im Falle eines zusätzlichen Auskunftsersuchens müssen Sie reagieren und wahrheitsgemäß antworten – auch wenn der Hinweis i.d.R. lauten wird: Anhand der von Ihnen gemachten Angaben in ihrem Auskunftsersuchen können wir leider keine Informationen in unseren Systemen finden.

Die Experten von ORGATEAM unterstützen Sie. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf unseren Blogbeitrag „Ist Ihre Datenschutzerklärung auf dem neusten Stand? Die Folgen des § 25 TTDSG“ hinweisen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder Beratung benötigen.

 

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